Die GEW Bayern fordert für Selbständige in der Bildung die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung. Mit einem Musterbeispiel zeigen wir hier, wie sich das auswirken würde.Als Beispiel dient eine Dozentin mit 20 Euro Stundenhonorar (Mindestsatz für Integrationskurse) und 920 Unterrichtsstunden im Jahr (entspricht der Arbeitszeit an bayerischen Gymnasien in Vollzeit). Wir gehen von 200 Euro monatlichen Betriebsausgaben aus, darunter fallen z.B. Fahrtkosten, Fortbildungen und Arbeitsmittel, die Selbständige anders als Beschäftigte selbst bezahlen müssen.
(alle Angaben Stand November 2014):
Allgemeine Regelung
Kranken-/Pflegeversicherung ermäßigt
Honorar monatlich (920*20/12)
1.533,00 €
Abzgl. 200 € Betriebsausgaben
1.333,00 €
15,5 % Krankenversicherung (versichert mit Krankengeld und Zusatzbeitrag 0,9 %)
(fiktives Mindesteink. 2.126,25 €)
329,57 €
(fiktives Mindesteink. 1.417,50 €)
219,71 €
2,6 % Pflegeversicherung
55,28 €
36,85 €
18,7 % Rentenversicherung
249,27 €
Einkommen vor Steuern
698,88 €
827,17 €
Einkommen vor Steuern bei AlV
629,73 €
758,02 €
Erläuterungen:
Krankenversicherung: der Beitrag für Selbständige wird mindestens aus einem fiktiven Einkommen errechnet, auch wenn das tatsächliche Einkommen geringer ist. Der ermäßigte Betrag aus 1.417,50 Euro gilt nur auf Antrag, dabei spielen auch das Einkommen des Partners, die Zahl der Kinder und das Vermögen (ähnlich wie bei "Hartz IV") eine Rolle. Pflegeversicherung: hier gilt das fiktive Mindesteinkommen ebenso. Angenommen ist der Beitragssatz für kinderlose Versicherte.
Rentenversicherung: Für selbständige Lehrer*innen Pflicht, Beitrag aus dem tatsächlichen Einkommen (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben)Arbeitslosenversicherung: für Selbständige freiwillig und nur möglich, wenn unmittelbar vorher Arbeitnehmer oder Arbeitsloser, Beitrag pauschal festgelegt, gilt als Betriebsausgabe und verringert deshalb den RV-Beitrag.
Bei der Künstlersozialversicherung (die zusätzlich für Publizisten gilt) wird der Beitrag auch zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne fiktives Mindeseinkommen berechnet. Die Beitragssätze zur RV, KV und PV trägt der Versicherte wie ein Arbeitnehmer nur zur Hälfte (den Zusatzbeitrag der Krankenkassen und den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung aber voll). Der Restbetrag wird durch eine Umlage der Auftraggeber und einen Bundeszuschuss finanziert.
Für Dozent/innen und Lehrbeauftragte ergäbe sich daraus bei den Daten wie oben:
Honorar monatlich
8,2 % KV-Beitrag (mit Krankengeld, Zusatzbeitrag 0,9 %)
109,31 €
1,425 % Pflegeversicherung
19,00 €
9,35 % Rentenversicherung
124,64 €
1.080,05 €
Die „Verwerter“, in diesem Bereich wären das Weiterbildungseinrichtungen und Hochschulen, zahlen eine Umlage von nur 5,2 % der Bruttohonorare, das wären bei einem Honorarsatz von 20 Euro weitere 1,04 Euro. Bei einem Einkommen von 827,17 Euro (bisherige Regelung, ohne Arbeitslosenversicherung, Beitrag KV/PV ermäßigt) müssen öffentliche Kassen in vielen Fällen (je nach Familiengröße und Wohnkosten) noch ergänzende Sozialleistungen wie Wohngeld oder Arbeitslosengeld II bezahlen. Bei dem höheren Netto-Einkommen von 1.080,05 Euro in der Künstlersozialversicherung würde dies wegfallen oder geringer werden. Der Bundeszuschuss zur KSV von etwa 13 Euro monatlich je Versichetem würde wahrscheinlich schon dadurch kompensiert. Die Kranken- und Pflegeversicherung hätten tatsächlich geringere Beitragseinnahmen, wenn das fiktive Mindesteinkommen entfällt - das entspricht aber wie bei Arbeitnehmer*innen dem Solidarprinzip, nach dem Geringverdienende auch nur geringere Beiträge leisten müssen.
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